§ 2 – Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung

ADWIRKG · Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht

(1)Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
(2)In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.
(3)Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen, 1.wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 1 C 30/16ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U1C30.16.0

    1. Das für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" setzt voraus, dass eine im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland wirksam ist und in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht gleichsteht. 2. Die Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht setzt in der Regel voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 BGB). 3. Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die die Rechtswirkungen nach dem ausländischen Recht denen nach deutschem Recht gegenüberstellt und nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall die leiblichen Eltern noch leben.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 14.09.2015 – 1 BvR 1321/13ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150914.1bvr132113
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2015 – XII ZB 730/12

    Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.07.2012 – 10 B 12/12

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