§ 4 – Unbegleitete Auslandsadoptionen

ADWIRKG · Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht

(1)Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2)Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 1 C 30/16ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U1C30.16.0

    1. Das für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" setzt voraus, dass eine im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland wirksam ist und in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht gleichsteht. 2. Die Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht setzt in der Regel voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 BGB). 3. Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die die Rechtswirkungen nach dem ausländischen Recht denen nach deutschem Recht gegenüberstellt und nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall die leiblichen Eltern noch leben.

  • BGH, Beschl. v. 17.06.2015 – XII ZB 730/12

    Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.07.2012 – 10 B 12/12

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