§ 12 – Förderungsart
AFBG · Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 23.11.2023 – VI R 9/21ECLI:DE:BFH:2023:U.231123.VIR9.21.0
Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.
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