§ 10 – Rufzeichenzuteilung

AFUV_2005 · Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

(1)Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.
(2)Die Bundesnetzagentur teilt dem Funkamateur neben dem personengebundenen Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu. Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.
(3)Die Bundesnetzagentur erstellt und veröffentlicht in ihrem Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland. Der Rufzeichenplan enthält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwecken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähigen Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 AFUV_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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