§ 8 – Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen

AFUV_2005 · Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

(1)Die Bundesnetzagentur kann Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen anderer Staaten unter Berücksichtigung der harmonisierten Regelungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications, CEPT) anerkennen. Mit der Anerkennung legt die Bundesnetzagentur die Bedingungen fest, unter denen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen deutschen Amateurfunkzeugnissen und Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gleichgestellt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Einzelheiten in ihrem Amtsblatt.
(2)Die Bundesnetzagentur kann andere als die in Absatz 1 genannten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Amateurfunk-Genehmigungen anerkennen, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure denen eines Amateurfunkzeugnisses nach § 7 gleichwertig sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 AFUV_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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