§ 21 – Ansprüche
AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 21.05.2026 – III ZR 56/25ECLI:DE:BGH:2026:210526UIIIZR56.25.0
Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik § 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht vorbehalten, insbesondere dem Sozialrecht. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht.
- BGH, Urt. v. 29.01.2026 – I ZR 129/25ECLI:DE:BGH:2026:290126UIZR129.25.0
Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 30.01.2020 – 2 BvR 1005/18ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200130.2bvr100518
- BGH, Urt. v. 25.04.2019 – I ZR 272/15ECLI:DE:BGH:2019:250419UIZR272.15.0
1. Die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten erfordert eine Auswahlentscheidung, bei der die persönlichen Umstände der Bewerber im Vordergrund stehen, und unterfällt daher nicht § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. 2. Wird die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland an die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens geknüpft, stellt dies keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar.
- BGH, Urt. v. 13.03.2018 – VI ZR 143/17ECLI:DE:BGH:2018:130318UVIZR143.17.0
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches Maskulinum").
- BAG, Urt. v. 14.11.2013 – 8 AZR 997/12
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.01.2013 – 1 BvR 274/12ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130128.1bvr027412
- BGH, Urt. v. 09.03.2012 – V ZR 115/11
1. Hat sich ein Hotelbetreiber vertraglich verpflichtet, einen Gast zu beherbergen, bedarf die Erteilung eines Hausverbots der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe. 2. Hat sich ein Hotelbetreiber die Entscheidung darüber vorbehalten, wen er als Gast aufnimmt, ist er in seiner unternehmerischen Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er anderen den Aufenthalt in seinen Räumen gestattet; die Erteilung eines Hausverbots muss in diesem Fall nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden.
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