§ 24 – Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.06.2020 – IX ZB 11/19ECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB11.19.0
Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse.
- C-773/18 – TK u. a. gegen Land Sachsen-AnhaltECLI:EU:C:2020:125
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 und 6 – Verbot jeder Diskriminierung wegen des Alters – Besoldung der Beamten – Diskriminierendes Besoldungssystem – Auf der Grundlage einer früheren diskriminierenden Einstufung berechnete Besoldungsnachzahlung – Neue Diskriminierung – Art. 9 – Entschädigung wegen diskriminierender Rechtsvorschriften – Ausschlussfrist für die Stellung eines Antrags auf Entschädigung – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
- BVerwG, Beschl. v. 27.06.2019 – 2 B 7/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B2B7.18.0
1. Eine Neuregelung der Besoldung nach Erfahrungsstufen (auch) für Richter begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. 2. Weder von Verfassungs wegen noch unionsrechtlich ist es geboten, für Richter wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stufung eine andere Art der Besoldung als für Beamte vorzusehen, und zwar weder ein Einheitsgehalt noch ein Festgehalt noch eine Besoldung allein aus dem Endgrundgehalt. a) Das deutsche Recht kennt keinen Rechtssatz einer "besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramtes" des Inhalts, dass Richter innerhalb einer Besoldungsgruppe gleich zu besolden sind (ohne Binnengliederung nach Erfahrungsstufen). b) Es gibt auch keinen "Grundsatz einer festen Richterbesoldung" des Inhalts, dass innerhalb einer Richterbesoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre. c) Auch für die Besoldung der Richter gilt, dass mangels eines gültigen Bezugssystems weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Altersdiskriminierung ein Anspruch auf eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt folgt (wie BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 19 und - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 10 sowie vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 24, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 - NVwZ 2016, 131 Rn. 47). Dies gilt auch für eine Perpetuierung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters durch eine Übergangsregelung (wie hier §§ 98 und 100 LBesG BW 2010). 3. Die vom BVerfG erstmals im Urteil zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301 f.>) entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Begründung von Besoldungsgesetzen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - NVwZ 2019, 152 Rn. 20 ff.) gelten nicht für Besoldungsgesetze vor Erlass des erstgenannten Urteils (wie BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 - NVwZ-RR 2019, 559 Rn. 23).
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 15/17ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U2C15.17.0
- BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 C 11/17ECLI:DE:BVerwG:2017:161117U2C11.17.0
Die altersdiskriminierende Besoldung von Beamten nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. (F: 2002-08-06) begründet den unionsrechtlichen Haftungsanspruch des Beamten gegen den zur Besoldungsgesetzgebung zuständigen Dienstherrn nicht für das gesamte Kalenderjahr des Widerspruchs des Beamten, sondern erst ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monat (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - NVwZ 2017, 1627).
- BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 C 13/17ECLI:DE:BVerwG:2017:161117U2C13.17.0
- BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 2 C 20/15ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U2C20.15.0
In den Fällen der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten durch §§ 27 und 28 BBesG a.F. (juris: BBesG J: 2002) begann der Lauf der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 in der Sache Hennigs und Mai (Aufrechterhaltung der bisherigen Rspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 52, vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36.13 - Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 6 Rn. 20 und vom 20. Mai 2015 - 2 A 9.13 - Rn. 13).
- BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 2 C 11/16ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U2C11.16.0
1. Die altersdiskriminierende Besoldung nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. (juris: BBesG J: 2002) begründet grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG sowie einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen. 2. Sind, wie bei mittelbaren Landesbeamten, Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber nicht identisch, so kann der Beamte gegen beide isoliert vorgehen, kann aber keinen zweifachen Ausgleich beanspruchen. 3. Wegen der Vorgaben des Art. 17 RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) ist § 15 Abs. 2 AGG dahingehend auszulegen, dass auch diejenigen Fälle erfasst sind, in denen der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG Folge des korrekten Vollzugs eines Besoldungsgesetzes ist, also allein auf normativem Unrecht beruht. 4. Der beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch zur Anwendung kommende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung hat zur Folge, dass der Anspruch erst ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monat besteht; ihm kommt keine Rückwirkung für das gesamte Kalenderjahr zu. 5. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und der unionsrechtliche Haftungsanspruch führen unabhängig von der Besoldungsgruppe des Beamten zu einem Zahlungsanspruch von 100 Euro/Monat. Dieser Betrag ist grundsätzlich auch bei langjähriger Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen mangels abweichender Anhaltspunkte nicht kontinuierlich zu steigern.
- BVerwG, Beschl. v. 27.08.2015 – 1 WB 25/15ECLI:DE:BVerwG:2015:270815B1WB25.15.0
- BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 2 A 9/13
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