§ 2 – Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck

AGMAHNVORDRV · Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

(1)Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.
(2)Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 AGMAHNVORDRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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