§ 6 – Höhe der Beihilfe; Festsetzung

AGRARFROSTBEIH2024V · Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024

(1)Die Höhe der Beihilfe ist das Produkt aus der Entschädigungsquote und der Höhe des bereinigten Schadens. Sofern die Summe aus der errechneten Beihilfe, den Versicherungsleistungen und den sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs größer ist als die Höhe des bereinigten Schadens, ist die Beihilfe auf die Differenz zwischen der Höhe des bereinigten Schadens und der aus Versicherungsleistungen und sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs bestehenden Zahlungsansprüchen festzusetzen.
(2)Die zuständige Landesstelle hat die Beihilfe durch Bescheid festzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 AGRARFROSTBEIH2024V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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