§ 9 – Mitteilungen

AGRARFROSTBEIH2024V · Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024

Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 haben die zuständigen Landesstellen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. Oktober 2025 elektronisch mitzuteilen: 1.die Höhe der ausgezahlten Beihilfen sowie
2.die Anzahl der Beihilfeempfänger, getrennt nach Obst- und Weinbauunternehmen.
Betreibt ein Unternehmen sowohl Obst- als auch Weinbau, ist für die Zuordnung nach Nummer 2 ausschlaggebend, in welchem Sektor der höhere Schaden entstanden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 AGRARFROSTBEIH2024V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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