§ 51 – Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid

AGRARMSG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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