§ 52b – Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

AGRARMSG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1)Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:1.in Verwaltungssachen über die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44, 46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 45),
2.in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (§ 50).
(2)§ 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 52b AGRARMSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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