§ 23 – Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge

AGRAROLKV · Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1)Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben mitzuteilen, die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.
(2)Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 in elektronisch verarbeitungsfähiger Form der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 AGRAROLKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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