§ 6 – Verstoß gegen Kartellrecht

AGRAROLKV · Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren gegen eine anerkannte Agrarorganisation wegen Verstoßes gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern. Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln. Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 AGRAROLKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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