§ 7 – Agrarorganisationenregister

AGRAROLKV · Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1)Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(2)Die in § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrarorganisationen. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder im Bundesanzeiger bekannt machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 AGRAROLKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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