§ 13 – Lieferbedingungen

AHSTATDV_2022 · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

Die Lieferbedingungen eines Warenverkehrs sind in der Extrahandelsstatistik mit den Bezeichnungen nach Anhang B Titel II Datenelement Nummer 14 01 000 000 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 AHSTATDV_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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