§ 16 – Bestimmungsland

AHSTATDV_2022 · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1)„Bestimmungsland“ ist das Land, in dem die Ware ge- oder verbraucht oder be- oder verarbeitet werden soll. Ist das Bestimmungsland unbekannt, so ist das letzte bekannte Land einzutragen, in das die Ware zum Zeitpunkt des Exports versendet oder ausgeführt werden soll.
(2)Das Bestimmungsland ist mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 genannt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 AHSTATDV_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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