§ 19 – Teilsendungen

AHSTATDV_2022 · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1)„Teilsendungen“ sind Lieferungen von Komponenten einer zerlegten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt sind und über mehrere Bezugszeiträume befördert werden.
(2)Beim Import und Export einer Ware in Teilsendungen ist in der Anmeldung zur Extrahandelsstatistik jede einzelne Teilsendung als solche zu kennzeichnen und fortlaufend zu nummerieren; die letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der jeweiligen Bezeichnungen der Waren einer Teilsendung ist die Warennummer der vollständigen Ware hinzuzufügen, bei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamtrechnungswert der Ware und, sofern bekannt, das voraussichtliche Gesamtgewicht.
(3)In der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik sind Teilsendungen zusammengefasst bei Lieferung der letzten Teilsendung zu melden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 AHSTATDV_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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