§ 4 – Inhalt, Zweck

AHSTATG · Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1)Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebungen 1.der Intrahandelsstatistik und
2.der Extrahandelsstatistik.
(2)Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für Zwecke 1.der Bereitstellung aktueller Daten über die Warenbewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern,
2.der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bundesbank,
3.außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und
4.der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 AHSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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