§ 1 – Anwendungsbereich

AHUNDV · Assistenzhundeverordnung

(1)Diese Verordnung ist anwendbar auf Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
(2)Abweichend von Absatz 1 gelten 1.für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden oder gewährt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23, 24 Absatz 2, § 26 und 27,
2.für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 22, 24 bis 27 sowie
3.für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 21, 24 bis 27.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 AHUNDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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