§ 4 – Grunderziehung des Hundes

AHUNDV · Assistenzhundeverordnung

Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunderziehung. Die Grunderziehung beginnt möglichst im Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehorsams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. Die Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. Bezieht die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghundpaten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht erfolgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 AHUNDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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