§ 6 – Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht

AHUNDV · Assistenzhundeverordnung

Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Untersuchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu kennzeichnen. Sofern für den Hund keine anderweitige Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem Haustierregister an.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 AHUNDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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