Anlage 3 – (zu § 5 Absatz 4 Satz 1)

AHUNDV · Assistenzhundeverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2452)
AttestEin Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach §  9 Absatz 1 Nummer 1 und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben enthalten: 1.Ausstellende Tierärztin/ausstellender Tierarzt,
2.Angaben zur Hundehalterin/zum Hundehalter: Name, Vorname, Anschrift,
3.Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag,
4.Grund der Vorstellung,
5.eine Bestätigung, dass der Hund am Tag der Untersuchung die zur Ausbildung und zum Einsatz als Assistenzhund erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt,
6.eine Angabe darüber, ob die gesundheitliche Eignung am Tag der Untersuchung auf eine Assistenzhundeart nach § 3 Absatz 1 begrenzt ist,
7.Ort und Datum der Ausstellung,
8.Unterschrift der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes und
9.Bestätigung, dass dem Attest der Befunderhebungsbogen sowie ggf. Untersuchungsergebnisse weiterführender Untersuchungen beiliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 3 AHUNDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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