§ 19 – Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte

AKG · Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

(1)Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.
(2)Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen, 1.wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.
(3)Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.
(4)Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 18.07.2014 – V ZR 30/13

    1. Abwehr- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG entstehen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit der Beeinträchtigung des Grundstückseigentums und dem ersatzlosen Fortfall der bisherigen öffentlich-rechtlichen Widmung. 2. Der ersatzlose Fortfall der bisherigen Widmung des Grundstücks als Schutzbau liegt nicht schon in der Aufgabe dieser Nutzung, sondern erst in der Entscheidung, dass der Schutzbau nicht mehr wiederverwendet werden soll. Beides muss dem Grundstückseigentümer bekannt gemacht werden. Daran fehlt es vorbehaltlich anderer eindeutiger Hinweise der Behörde, wenn diese den Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Aufgabe des Schutzbaus zur Einhaltung der Beschränkungen des § 19 SchBauG auffordert.

  • BVerwG, Urt. v. 31.05.2012 – 3 A 1/11

    1. Der Erstattungsanspruch eines Landes gegen den Bund nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG wegen der Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg umfasst grundsätzlich auch die Beprobung zur Erlangung einer repräsentativen Gefährdungsabschätzung im Vorfeld der Räumung (hier: Flughäfen Berlin-Tegel und -Tempelhof). 2. Erstattungsfähig sind Sondierungsmaßnahmen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich sind. Der mit dem Begriff der Unmittelbarkeit vorausgesetzte Zurechnungszusammenhang wird jedenfalls nicht durch nutzungsadäquate Maßnahmen des Eigentümers oder Besitzers des kampfmittelbelasteten Grundstücks unterbrochen.

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