§ 21 – Beweisregel

AKG · Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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