§ 3 – Berichtspflichten der Akkreditierungsstelle

AKKSTELLEGBV · Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz

Die Akkreditierungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nachrichtlich den in § 2 genannten weiteren Bundesministerien jährlich zum 1. April einen Bericht vorzulegen, in dem konkret und substantiiert nachzuweisen ist, dass sie: 1.über einen geeigneten Aufbau und eine geeignete Ablauforganisation verfügt, die den Anforderungen in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) genügt,
2.einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hält, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft sowie in diesen Bereichen den die Befugnis erteilenden Behörden die Kosten für ihre Tätigkeiten erstattet,
3.ständig ein geeignetes Qualitätssicherungssystem anwendet und
4.die erforderliche Überwachung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchgeführt hat, wobei in dem Bericht dazu unter anderem auf den Umfang, den Inhalt und etwaige aufgetretene Probleme einzugehen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 AKKSTELLEGBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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