§ 4 – Öffentlich-rechtlicher Vertrag

AKKSTELLEGBV · Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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