§ 123 – Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
AKTG · Aktiengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 04.06.2025 – II ZR 102/24ECLI:DE:BGH:2025:040625BIIZR102.24.0
- BGH, Urt. v. 25.03.2025 – II ZR 208/22ECLI:DE:BGH:2024:171224UIIZR208.22.0
1. Die unwiderlegliche Vermutung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt nur für die in § 123 Abs. 4 AktG genannten Nachweise und ist nicht auf davon abweichende Satzungsbestimmungen über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlungoder zur Ausübung des Stimmrechts anwendbar. 2. Für eine Inhaberaktien ausgebende nicht börsennotierte Aktiengesellschaft begründet § 123 Abs. 3 Halbsatz 1 AktG weitgehende Satzungsfreiheit, wie sie den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ausgestaltet.
- BGH, Urt. v. 14.07.2020 – II ZR 255/18ECLI:DE:BGH:2020:140720UIIZR255.18.0
Die aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände müssen bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft so rechtzeitig bekanntgemacht werden, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, sich mit der ergänzten Tagesordnung zu befassen, darüber zu befinden, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, und die Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen.
- BGH, Urt. v. 09.10.2018 – II ZR 78/17ECLI:DE:BGH:2018:091018UIIZR78.17.0
1. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zugelassen werden, obwohl die Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass sich ein Aktionär in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist legitimieren muss. 2. Eine Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beeinflusst nicht die Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. Sie macht den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats oder seine Bekanntmachung weder unwirksam noch liegt ein für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung relevanter Verstoß gegen Informationspflichten vor.
- BGH, Beschl. v. 31.05.2010 – II ZR 105/09
Der Tag der Einberufung war bei der Berechnung der Einberufungsfrist nach § 123 Abs. 1 AktG in der Fassung vom 22. September 2005 mitzuzählen .
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