§ 76 – Leitung der Aktiengesellschaft
AKTG · Aktiengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 13.03.2024 – V B 67/22ECLI:DE:BFH:2024:B.130324.VB67.22.0
1. NV: Es ist unionsrechtskonform, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraussetzt, dass der Organträger bei der Organgesellschaft seinen Willen durchsetzen kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18), BFHE 279, 320). 2. NV: Die organisatorische Eingliederung durch personelle Verflechtung über leitende Mitarbeiter des Organträgers (BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218) bedingt, dass der Organträger als Mehrheitsgesellschafter der Organ-GmbH seine Weisungsbefugnisse gegenüber seinem leitenden Mitarbeiter in dessen Eigenschaft als Geschäftsführungsorgan der Organgesellschaft auch gesellschaftsrechtlich bei der Organgesellschaft durchsetzen kann.
- BSG, Urt. v. 03.11.2021 – B 11 AL 4/20 RECLI:DE:BSG:2021:031121UB11AL420R0
1. Der Kreis der insolvenzgeldberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu bestimmen (Aufgabe von BSG vom 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 8). 2. Die bloße Organstellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft steht der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen, entscheidend ist vielmehr die Ausgestaltung des schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorstand (Aufgabe von BSG vom 22.4.1987 - 10 RAr 6/86 = BSGE 61, 282 = SozR 4100 § 141a Nr 8).
- BSG, Urt. v. 15.12.2020 – B 2 U 4/20 RECLI:DE:BSG:2020:151220UB2U420R0
Vorstandsmitglieder einer nicht beherrschten Aktiengesellschaft sind nicht als Beschäftigte versichert, wenn sie in dieser Funktion für das Unternehmen tätig sind, sondern sind wie Unternehmer selbstständig tätig.
- BFH, Urt. v. 10.05.2017 – V R 7/16ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.VR7.16.0
Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte zur organisatorischen Eingliederung .
- BFH, Beschl. v. 12.10.2010 – I B 1/10
NV: Überträgt der Vorstand einer AG aus im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Gründen einen Geschäftsbereich einem Aufsichtsrat zur eigenständigen Leitung und entsteht der AG hieraus ein Schaden, kann im Verzicht auf Schadensersatz gegen den Vorstand und das Aufsichtsratsmitglied eine vGA zu sehen sein .
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