§ 77 – Geschäftsführung

AKTG · Aktiengesetz

(1)Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Abweichendes bestimmen; es kann jedoch nicht bestimmt werden, daß ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.
(2)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlaß der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erläßt. Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln. Beschlüsse des Vorstands über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefaßt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 15.12.2020 – B 2 U 4/20 RECLI:DE:BSG:2020:151220UB2U420R0

    Vorstandsmitglieder einer nicht beherrschten Aktiengesellschaft sind nicht als Beschäftigte versichert, wenn sie in dieser Funktion für das Unternehmen tätig sind, sondern sind wie Unternehmer selbstständig tätig.

  • BFH, Beschl. v. 12.10.2010 – I B 1/10

    NV: Überträgt der Vorstand einer AG aus im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Gründen einen Geschäftsbereich einem Aufsichtsrat zur eigenständigen Leitung und entsteht der AG hieraus ein Schaden, kann im Verzicht auf Schadensersatz gegen den Vorstand und das Aufsichtsratsmitglied eine vGA zu sehen sein .

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 77 AKTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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