§ 22 – Belegheft, Aufzeichnungen

ALKSTV · Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

(1)Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2)Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 ALKSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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