§ 48d – Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

ALKSTV · Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

(1)Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern und zwar 1.in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
2.in den Abgangsort.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Alkoholerzeugnisse ablehnt.
(2)Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48d ALKSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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