§ 56 – Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen

ALKSTV · Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet nur aus vergällten Alkoholerzeugnissen steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergällten Alkoholerzeugnissen hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die Alkoholerzeugnisse aus unvergällten Alkoholerzeugnissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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