§ 13 – Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz

ALTSCHG · Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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