§ 9 – Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

ALTVDV · Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

Haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, so haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 ALTVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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