§ 4
AMVV · Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 08.01.2015 – I ZR 123/13
Abgabe ohne Rezept 1. Das in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. 2. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AMVV erfordert eine eigene Therapieentscheidung des behandelnden Arztes auf der Grundlage einer vorherigen, regelgerechten eigenen Diagnose, die der Verschreibung vorausgeht. Daran fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt, der den Patienten nicht kennt und insbesondere zuvor nicht untersucht hat, um Zustimmung zur Abgabe eines Medikaments bittet. 3. Falls auf andere Art und Weise eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung des Patienten nicht abzuwenden ist, kann die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch den Apotheker im Einzelfall in analoger Anwendung von § 34 StGB in Betracht kommen, obwohl ihm weder ein Rezept vorgelegt wird noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AMVV erfüllt sind.
- BSG, Urt. v. 20.03.2013 – B 6 KA 17/12 RECLI:DE:BSG:2013:200313UB6KA1712R0
1. Krankenkassen können einen Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen auch nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung nur durchsetzen, indem sie bei der Prüfungsstelle die Festsetzung eines Regresses gegen den Arzt beantragen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle und die unmittelbare Klage auf Schadensersatz beim Sozialgericht sind unzulässig. 2. Zum Gebot der persönlichen Unterzeichnung von Arzneiverordnungen im Fall eines ermächtigten Krankenhausarztes. 3. Zur Regresspflicht und zum Vorliegen eines Schadens im Fall fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen.
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