§ 5
AMVV · Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 15.06.2023 – 3 C 4/22ECLI:DE:BVerwG:2023:150623U3C4.22.0
1. Spende im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 2 Nr. 1 TFG ist - unabhängig von der Menge des entnommenen Blutes - auch die Eigenblutspende. 2. Ein Eigenblutprodukt ist homöopathisch im Sinne des § 28 TFG, wenn es nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist.
- BVerwG, Urt. v. 15.06.2023 – 3 C 3/22ECLI:DE:BVerwG:2023:150623U3C3.22.0
1. Spende im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 2 Nr. 1 TFG ist - unabhängig von der Menge des entnommenen Blutes - auch die Eigenblutspende. 2. Ein Eigenblutprodukt ist homöopathisch im Sinne des § 28 TFG, wenn es nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist.
- BVerwG, Urt. v. 15.06.2023 – 3 C 5/22ECLI:DE:BVerwG:2023:150623U3C5.22.0
1. Spende im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 2 Nr. 1 TFG ist - unabhängig von der Menge des entnommenen Blutes - auch die Eigenblutspende. 2. Ein Eigenblutprodukt ist homöopathisch im Sinne des § 28 TFG, wenn es nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist.
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