§ 7 – Vorsitzender und Geschäftsordnung

ANTARKTUMWSCHPROTAG_6ABS5V · Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

(1)Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte ein Vorsitzendes Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von drei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
(2)Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 ANTARKTUMWSCHPROTAG_6ABS5V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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