§ 8 – Sitzungen

ANTARKTUMWSCHPROTAG_6ABS5V · Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

(1)Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2)Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung oder im Falle der Besorgnis der Befangenheit die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder.
(3)Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unterrichtet es unverzüglich sein stellvertretendes Mitglied und das Vorsitzende Mitglied der Kommission.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 ANTARKTUMWSCHPROTAG_6ABS5V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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