Anlage 2 – (zu § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AnzV)

ANZV_2006 · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1730 — 1731)
PVVALSIPersonelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften – Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer Mitglied des Aufsichtsrats
Identnummer des Instituts
1.Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nummer (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2.Art der Anzeige
□ – Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG)
– Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 KWG)
□ – Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG)
– Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 KWG)
3.Angaben zur Person
□ Herr    □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
4.Angaben zur Tätigkeit
□ Wurde bestellt mit Wirkung vom
□ Scheidet aus mit Wirkung vom
zum/als:
Gesellschaftsrechtliche Funktion
Grund des Ausscheidens
5.Bemerkungen
Sachbearbeiter(in) Telefon-Nr. E-Mail
Ort/Datum Firma/Unterschrift
oder Verwaltungsratsmitglied oder Beiratsmitgliedoder Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaftbeispielsweise Aufsichtsratsmitglied, Verwaltungsratsmitglied, Aufsichtsratsvorsitzende(r), Verwaltungsratsvorsitzende(r), Beiratsmitglied

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 ANZV_2006 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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