Anlage 4 – (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)

ANZV_2006 · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2812 — 2813)
KBAnlage für komplexe Beteiligungsstrukturen,Unternehmenslistewird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Unternehmens Nr. Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat; Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7, Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9 Kapital des Unternehmens16 Verhältnis zum Institut
Tsd. Euro Fremdwährung
Währung Tsd.
Die durchgerechnete Kapitalquote beträgt        Prozent.
BeteiligungsstrukturCBeteiligtes Unternehmen Beteiligungs- unternehmen besonderer Vermittler ArtE Kapitalanteil13 Stimm- rechts- anteil13, 17 in Prozent beherr-schender Einfluss
in Prozent Tsd. Euro
Nennwert14 Buchwert15
Fußnoten:
Die Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische Beteiligungsanzeige).
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung, in Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung bzw. in Nummer 3 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG keine Angaben zu machen.Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Institut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Beteiligung) bzw. vom Anteilseigner zum Institut oder zum ausländischen nachgeordneten Unternehmen oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen (bei passivischer Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt.Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen.Das anzeigepflichtige Institut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen steht der Anteilseigner an erster und das nachgeordnete ausländische Unternehmen an letzter Stelle.Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen, ist „Mutter“ einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist „Schwester" einzutragen.Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.Verhältnis besondere Position Spalte Art
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Dritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder) „T“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG Sicherungsnehmer „S“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG Nießbrauchsgeber „N“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG Erklärungsempfänger „E“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG Vertretener im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG „V“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG Auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG „A“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG Verwahrer im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG „W“
§ 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG Dritter im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG „D“
Unterbeteiligungsverhältnis Hauptbeteiligter „H“
Zusammenwirken in sonstiger Weise Vermittelnder „Z“
Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus einem der in § 290 Abs. 2 HGB genannten Beherrschungstatbestände ergibt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 4 ANZV_2006 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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