§ 1 – Anwendungsbereich
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 20.01.2026 – VII R 5/25ECLI:DE:BFH:2026:U.200126.VIIR5.25.0
1. NV: Wird eine gerichtliche Entscheidung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat. 2. NV: Der Begriff "andere Gesetze" in § 140 der Abgabenordnung (AO) verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.11.2018 - I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, und vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703). 3. NV: Diese Rechtsprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für nationale Verbrauchsteuern.
- BFH, Urt. v. 20.01.2026 – VII R 4/25ECLI:DE:BFH:2026:U.200126.VIIR4.25.0
1. Wird eine gerichtliche Entscheidung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat. 2. Der Begriff "andere Gesetze" in § 140 der Abgabenordnung (AO) verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.11.2018 - I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, und vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703). 3. Diese Rechtsprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für nationale Verbrauchsteuern.
- BFH, Urt. v. 11.05.2023 – IV R 3/19ECLI:DE:BFH:2023:U.110523.IVR3.19.0
1. NV: Mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird zwar unter anderem über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO), nicht aber über die Frage der Steuerberechtigung (Hebeberechtigung). Das gilt im Grundsatz selbst dann, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird. 2. NV: Der Steuerpflichtige ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid die Bestimmung des Steuergläubigers, also der hebeberechtigten Gemeinde, zu prüfen, wenn diese nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsverfahrens war (Bestätigung von BFH-Urteil vom 19.11.2003 - I R 88/02, BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751 und BFH-Beschluss vom 09.01.2013 - IV B 64/11).
- BFH, Urt. v. 19.01.2023 – III R 44/20ECLI:DE:BFH:2023:U.190123.IIIR44.20.0
Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für alle dem Insolvenzschuldner im Veranlagungszeitraum nach materiellem Steuerrecht zuzuordnenden Einkünfte einheitlich zu ermitteln und zwischen dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse im Verhältnis der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuteilen.
- BVerwG, Beschl. v. 09.12.2022 – 10 B 2/22ECLI:DE:BVerwG:2022:091222B10B2.22.0
- BFH, Beschl. v. 20.05.2022 – IV B 50/21 (AdV)ECLI:DE:BFH:2022:BA.200522.IVB50.21.0
1. NV: Der Antrag der Gemeinde auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung eines von ihr angefochtenen Zerlegungsbescheides ist nicht statthaft. 2. NV: Der Zerlegungsbescheid hat für die am Zerlegungsverfahren beteiligte Gemeinde keinen vollziehbaren Inhalt. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde mit einer Gewerbesteuererstattung belastet wird. 3. NV: Das Verfahren nach § 69 FGO dient nicht dazu, das Gewerbesteueraufkommen zwischen den am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden vorläufig aufzuteilen.
- BFH, Urt. v. 15.07.2021 – II R 38/19ECLI:DE:BFH:2021:U.150721.IIR38.19.0
1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist. 2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu treffen sind.
- BFH, Beschl. v. 06.03.2013 – III B 113/12
1. NV: Es ist bereits geklärt, dass auf das nach dem EStG zu gewährende Kindergeld die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind und die diesen gegenüber günstigeren Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X auch nicht analog herangezogen werden können . 2. NV: Das FG genügt der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es entscheidungserhebliche Unterlagen dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten übermittelt. Eine zusätzliche Übermittlung an den Beteiligten persönlich ist in diesem Fall nicht erforderlich .
- BFH, Beschl. v. 18.10.2012 – V B 45/12
- 1. § 121 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO bewirkt für die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen Gemeinderäte und den Bürgermeister einen Übergang der Befugnis zur Vertretung der Gemeinde vom Bürgermeister auf die Rechtsaufsichtsbehörde, nicht hingegen einen Übergang der Anspruchszuständigkeit oder der Verbandskompetenz von der Gemeinde auf den Rechtsträger der Rechtsaufsichtsbehörde. 2. Der Dienstherr trägt bei der Festsetzung des Schadenersatzanspruchs gegen den Beamten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG durch Leistungsbescheid grundsätzlich eine Feststellungslast, d.h. er muss die Anspruchs- voraussetzungen schlüssig darlegen. 3. Die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32 AO findet in Sachsen auch auf Realsteuern Anwendung. 4. § 32 AO setzt nicht voraus, dass der Amtsträger mit Aufgaben der Abgabenverwaltung betraut ist.
1. § 121 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO bewirkt für die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen Gemeinderäte und den Bürgermeister einen Übergang der Befugnis zur Vertretung der Gemeinde vom Bürgermeister auf die Rechtsaufsichtsbehörde, nicht hingegen einen Übergang der Anspruchszuständigkeit oder der Verbandskompetenz von der Gemeinde auf den Rechtsträger der Rechtsaufsichtsbehörde. 2. Der Dienstherr trägt bei der Festsetzung des Schadenersatzanspruchs gegen den Beamten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG durch Leistungsbescheid grundsätzlich eine Feststellungslast, d.h. er muss die Anspruchs- voraussetzungen schlüssig darlegen. 3. Die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32 AO findet in Sachsen auch auf Realsteuern Anwendung. 4. § 32 AO setzt nicht voraus, dass der Amtsträger mit Aufgaben der Abgabenverwaltung betraut ist.
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