§ 2a – Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 20.09.2024 – IX R 24/23ECLI:DE:BFH:2024:U.200924.IXR24.23.0
1. § 2a Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen, an. 2. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht. 3. Der zuständige Spruchkörper ist grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen. 4. Weder aus der Abgabenordnung noch aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht.
- BFH, Beschl. v. 08.02.2024 – IX B 113/22ECLI:DE:BFH:2024:B.080224.IXB113.22.0
1. NV: Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten. 2. NV: Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.
- BFH, Beschl. v. 05.12.2023 – IX B 108/22ECLI:DE:BFH:2023:B.051223.IXB108.22.0
1. NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Recht des Insolvenzverwalters auf Auskunft gegenüber dem Finanzamt (FA) nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung das Finanzamt in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das FA geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. 2. NV: Ebenfalls ist geklärt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung folgt.
- BVerwG, Beschl. v. 09.12.2022 – 10 B 2/22ECLI:DE:BVerwG:2022:091222B10B2.22.0
- BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 7/21, 10 C 7/21 (7 C 32/17)ECLI:DE:BVerwG:2022:250222U10C7.21.0
- BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 43/19ECLI:DE:BFH:2021:U.171121.IIR43.19.0
Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten.
- BFH, Urt. v. 08.06.2021 – II R 15/20ECLI:DE:BFH:2021:U.080621.IIR15.20.0
1. NV: Macht der Kläger einen Anspruch geltend, hat das FG über alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu entscheiden. 2. NV: Wird eine weitere Klage unter Berufung auf eine andere Anspruchsgrundlage erhoben, ist diese nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen, sondern mit der ersten Klage zu verbinden (Anschluss an ständige Rechtsprechung).
- C-620/19 – Land Nordrhein-Westfalen gegen D.-H. TECLI:EU:C:2020:1011
Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 23 – Beschränkung der Rechte der betroffenen Person – Wichtiges finanzielles Interesse – Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche – Nationale Vorschriften, die auf Bestimmungen des Unionsrechts verweisen – Steuerliche Daten betreffend eine juristische Person – Unzuständigkeit des Gerichtshofs
- BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10/19ECLI:DE:BVerwG:2020:160920U6C10.19.0
1. Statthafte Klageart für einen gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist die Verpflichtungsklage. 2. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO. 3. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.
- BVerwG, EuGH-Vorlage v. 04.07.2019 – 7 C 31/17ECLI:DE:BVerwG:2019:040719B7C31.17.0
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden.
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