§ 151 – Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

AO · Abgabenordnung

Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 10.09.2015 – X B 134/14

    1. NV: Beantragt ein nicht beratener Kläger, wenn auch nur hilfsweise, die Änderung der Steuerfestsetzung, liegt kein Klageantrag vor, der nur auf die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung gerichtet ist . 2. NV: Trotz des Anbringens eines Befangenheitsgesuchs hat der Kläger zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, will er sich rechtliches Gehör verschaffen. Es ist seine Sache, sich durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Kenntnis über den Inhalt des entsprechenden Beschlusses zu verschaffen . 3. NV: Die Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle ist nur für besondere Ausnahmetatbestände vorgesehen, um etwaige Härten zu begegnen. Ein grundsätzlicher Anspruch des Steuerpflichtigen, dass vor einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe der Finanzbehörde eine Steuererklärung an Amtsstelle aufzunehmen sei, besteht deshalb nicht .

  • BFH, Vorlagebeschluss v. 25.03.2015 – X R 23/13

    Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Verstößt das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 IV A 6-S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; sog. Sanierungserlass) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?

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