§ 152 – Verspätungszuschlag
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 21.04.2026 – VIII R 28/23ECLI:DE:BFH:2026:B.210426.VIIIR28.23.0
1. NV: Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für Feststellungserklärungen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 AO zu beachten. 2. NV: Die Fristverlängerung durch Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AO. 3. NV: Die unterschiedliche Bemessung von Verspätungszuschlägen für Einkommensteuererklärungen gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 AO und für Feststellungserklärungen gemäß § 152 Abs. 6 Satz 1 und § 152 Abs. 7 AO begründet grundsätzlich keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
- BFH, Urt. v. 26.03.2026 – IV R 29/23ECLI:DE:BFH:2026:U.260326.IVR29.23.0
1. Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt. Denn die in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) --VerfModG-- für Gewinnfeststellungserklärungen angeordnete entsprechende Geltung des § 152 Abs. 3 AO erfasst nicht dessen Nr. 3. 2. Die Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG, § 152 Abs. 7 AO verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
- BFH, Urt. v. 19.11.2025 – VI R 2/24ECLI:DE:BFH:2025:U.191125.VIR2.24.0
1. NV: Für den Veranlagungszeitraum 2018 ist ein Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) festzusetzen, wenn die Steuererklärung durch einen beauftragten Steuerberater erst nach Ablauf der am 29.02.2020 endenden Abgabefrist abgegeben worden ist. 2. NV: Für die Einkommensteuererklärung 2019 ist die Verlängerung der Abgabefrist in Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, § 149 Abs. 3 AO für steuerlich vertretene Steuerpflichtige auch für die Festsetzung des Verspätungszuschlags maßgeblich, so dass ein Verspätungszuschlag zwingend nach § 152 Abs. 2 AO festzusetzen ist, wenn die Steuererklärung erst nach dem 31.08.2021 abgegeben worden ist.
- BFH, Urt. v. 30.07.2025 – X R 7/23ECLI:DE:BFH:2025:U.300725.XR7.23.0
1. Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. 2. Die Fristverlängerung durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
- BFH, Urt. v. 14.05.2025 – VI R 14/22ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR14.22.0
1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben. 2. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.
- BFH, Beschl. v. 22.04.2025 – VIII B 26/24ECLI:DE:BFH:2025:B.220425.VIIIB26.24.0
NV: Die Revision ist wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung) zuzulassen, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift evident außer Acht gelassen hat.
- BFH, Beschl. v. 26.02.2025 – VIII B 43/24ECLI:DE:BFH:2025:B.260225.VIIIB43.24.0
NV: Das Finanzgericht legt seiner Würdigung ein unzutreffendes Klagebegehren zugrunde und verletzt § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, wenn es auf der Grundlage eines in der mündlichen Verhandlung wörtlich gestellten Antrags über die Aufhebung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags entscheidet, obwohl dieser Antrag dem Inhalt der Klageschrift widerspricht, in der eine Verpflichtung des Finanzamts zur Änderung der Festsetzung des Verspätungszuschlags begehrt wird, und im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist für das Aufhebungsbegehren offensichtlich abgelaufen war, nicht aber für das Verpflichtungsbegehren.
- BFH, Urt. v. 25.09.2024 – II R 36/21ECLI:DE:BFH:2024:U.250924.IIR36.21.0
1. Die sogenannte Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört. 2. Ob die nach der maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Rechtsvorgänge einer nach § 6a GrEStG begünstigten Umwandlung entsprechen, hat das Finanzgericht anhand des dafür maßgebenden ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln. Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Vorentscheidung auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts beruht. 3. § 1 Abs. 3 GrEStG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. L 46, 11). 4. Die Nichtanwendung des § 6a GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf eine ausländische Gesellschaft verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV). Es liegt auch keine gegen EU-Recht verstoßende Beihilfe vor (Art. 107 Abs. 1 AEUV).
- BFH, Beschl. v. 04.06.2024 – VIII B 121/22ECLI:DE:BFH:2024:B.040624.VIIIB121.22.0
§ 152 Abs. 2 der Abgabenordnung verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
- BFH, Urt. v. 16.04.2024 – VII R 22/21ECLI:DE:BFH:2024:U.160424.VIIR22.21.0
1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. 2. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht (hier Antrag auf Erlass im Sinne von § 227 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung). 3. Nach Vollziehung eines Verwaltungsakts fehlt für eine Leistungsklage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird.
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