§ 169 – Festsetzungsfrist

AO · Abgabenordnung

(1)Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist 1.der Steuerbescheid a)im Fall des § 122 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
b)im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder
2.bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2)Die Festsetzungsfrist beträgt: 1.ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 14.05.2025 – VI R 14/22ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR14.22.0

    1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben. 2. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.

  • BFH, Urt. v. 14.05.2025 – VI R 17/23ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR17.23.0

    1. Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. 2. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die "positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte" im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.

  • BFH, Urt. v. 09.04.2025 – II R 39/21ECLI:DE:BFH:2025:U.090425.IIR39.21.0

    Ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen.

  • BFH, Urt. v. 08.04.2025 – VII R 26/23ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.VIIR26.23.0

    NV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412/22, EU:C:2024:855).

  • BFH, Urt. v. 08.04.2025 – VII R 23/23ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.VIIR23.23.0

    NV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412/22, EU:C:2024:855).

  • BFH, Urt. v. 08.04.2025 – VII R 24/23ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.VIIR24.23.0

    NV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412/22, EU:C:2024:855).

  • BFH, Urt. v. 08.04.2025 – VII R 22/23ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.VIIR22.23.0

    NV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsver­ordnung (EU) 2016/278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412/22, EU:C:2024:855).

  • BFH, Urt. v. 08.04.2025 – VII R 25/23ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.VIIR25.23.0

    NV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412/22, EU:C:2024:855).

  • BFH, Urt. v. 08.04.2025 – VII R 28/23ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.VIIR28.23.0

    NV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412/22, EU:C:2024:855).

  • BFH, Urt. v. 08.04.2025 – VII R 27/23ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.VIIR27.23.0

    NV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412/22, EU:C:2024:855).

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