§ 171 – Ablaufhemmung
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 28.11.2025 – X B 84/24ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB84.24.0
NV: Die Anfechtungsbeschränkung des § 42 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung, der zufolge Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden können, tritt nur dann ein, wenn auch tatsächlich ein Grundlagenbescheid erlassen wurde.
- BFH, Beschl. v. 26.08.2025 – IV B 4/25ECLI:DE:BFH:2025:B.260825.IVB4.25.0
NV: Das Verfahren betreffend die Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheids ist nach § 74 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen, bis über den Antrag auf Feststellung der Höhe des steuerfreien Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG) entschieden ist.
- BFH, Urt. v. 21.08.2025 – IV R 23/23ECLI:DE:BFH:2025:U.210825.IVR23.23.0
1. Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist --wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag-- nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen. 2. Bei einer Mitunternehmerschaft müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 2 EStG bezogen auf die Gesellschaft vorliegen. 3. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2024 - X B 94/23, BStBl II 2025, 145, Rz 20; vom 27.11.2020 - X B 63/20, Rz 7).
- BFH, Beschl. v. 13.05.2025 – VIII B 33/24ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB33.24.0
1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abhängt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgelöst hat. 2. NV: Durch die unentgeltliche Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von der Gesellschaft erhält der Alleingesellschafter ein Wirtschaftsgut, über das er vorher so nicht verfügen konnte. Darin liegt für ihn dem Grunde nach ein Vermögensvorteil.
- BFH, Urt. v. 20.02.2025 – IV R 17/22ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.IVR17.22.0
Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung --AO--), stellt --obwohl sie eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO bewirkt-- keinen Verwaltungsakt dar (Bestätigung der Rechtsprechung).
- BFH, Urt. v. 14.01.2025 – VII R 8/21ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.VIIR8.21.0
1. Einem Grundlagenbescheid kommt nur insoweit Bindungswirkung zu, als er eine Regelung zu einem bestimmten Sachverhalt enthält. Sind bestimmte Tatbestandsmerkmale einer Norm von dem Regelungsgehalt des Bescheids nicht umfasst, besteht insoweit keine Bindungswirkung; diese Tatbestandsmerkmale sind von der Behörde zu prüfen, die den nachfolgenden Verwaltungsakt erlässt. 2. Kauft ein Einführer, der Inhaber von Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ist, Waren außerhalb der Union von einer verbundenen Gesellschaft an, die selbst über gleichartige Lizenzen verfügt, aber ihre Lizenzen durch eigene Einfuhren ausgeschöpft hat, und verkauft er die Waren nach der Einfuhr wieder an dieselbe Gesellschaft zurück, kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Handelstätigkeiten künstlich mit dem wesentlichen Ziel geschaffen wurden, in den Genuss der Zollbegünstigung zu kommen. Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs sind alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3. Eine Nacherhebung von Einfuhrabgaben hat nicht aufgrund von Vertrauensschutz zu unterbleiben, wenn der Irrtum der Zollbehörde über einen Rechtsmissbrauch vom Zollschuldner im Einzelfall vernünftigerweise hätte erkannt werden können, weil zu einem vergleichbaren Sachverhalt ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war (hier EuGH-Urteil SICES u.a. vom 13.03.2014 - C-155/13, EU:C:2014:145).
- BFH, Urt. v. 12.12.2024 – IV R 24/22ECLI:DE:BFH:2024:U.121224.IVR24.22.0
Die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt durch die (erfolgsneutrale) Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts bei der übernehmenden Personengesellschaft dazu, dass sich das Kapitalkonto im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der übertragenen stillen Reserven reduziert.
- BFH, Urt. v. 11.12.2024 – VIII R 24/23ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.VIIIR24.23.0
1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 der Abgabenordnung (AO). Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten. 2. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO ist sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2019 - IV R 34/16, BFH/NV 2019, 1078, Rz 40). Die Fiktion des § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 3a AO zu beachten mit der Maßgabe, dass zwischen der Trägerkörperschaft als Schuldner der Kapitalertragsteuer und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als fiktivem Steuerentrichtungspflichtigen Personenverschiedenheit anzunehmen ist.
- BFH, Urt. v. 27.11.2024 – X R 25/22ECLI:DE:BFH:2024:U.271124.XR25.22.0
1. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt --erstmalig-- an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. 2. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung.
- BFH, Urt. v. 16.10.2024 – I R 24/22ECLI:DE:BFH:2024:U.161024.IR24.22.0
1. Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. 2. Ferner sind die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen gesondert und einheitlich festzustellen.
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