§ 229 – Beginn der Verjährung
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 27.01.2026 – VIII B 81/24ECLI:DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB81.24.0
NV: Werden statt zuvor veranlagter Dividenden in einem geänderten Körperschaftsteuerbescheid Dividendenkompensationszahlungen erfasst, die vor Geltung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu den betrieblichen Kapitalerträgen, sondern zu den übrigen Betriebseinnahmen gehören und keinem Steuereinbehalt unterliegen konnten, löst dies eine Anpassungsverpflichtung für die Anrechnungsverfügung gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) und einen Neubeginn der Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 228 AO für den gesamten Steueranspruch aus (Fortentwicklung des Senatsbeschlusses vom 25.07.2025 - VIII B 17/24, BFH/NV 2025, 1273).
- BFH, Beschl. v. 25.07.2025 – VIII B 17/24ECLI:DE:BFH:2025:B.250725.VIIIB17.24.0
NV: Sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag für eine Dividendenkompensationszahlung nicht einbehalten worden und werden die rechtswidrige begünstigende Anrechnungsverfügung wegen eines Rücknahmegrundes gemäß § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung und mangels eines Zuflusses der Abzugsbeträge daneben die Steuerfestsetzung wegen geringerer zugrunde liegender erzielter Kapitalerträge geändert, beginnt die Zahlungsverjährung für den gesamten Steueranspruch neu zu laufen.
- BFH, Urt. v. 23.08.2022 – VII R 46/20ECLI:DE:BFH:2022:U.230822.VIIR46.20.0
Die Verjährung eines Anspruchs kann nur dann nach § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt worden ist und noch läuft. Daher unterbricht eine Pfändung, die vor Beginn der Verjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen worden ist, die Verjährung nicht.
- BFH, Urt. v. 07.11.2018 – X R 34/16ECLI:DE:BFH:2018:U.071118.XR34.16.0
1. NV: Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein . 2. NV: Das Turnierpokerspiel ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines --und damit per se nicht steuerbares-- Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen . 3. NV: Da Zahlungsansprüche des FA gegen den Steuerschuldner auch während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung verjähren und damit erlöschen können, sofern das FA in dieser Zeit keine taugliche Unterbrechungshandlung vornimmt, ist der Eintritt der Zahlungsverjährung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen .
- 1. § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines (früheren) Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter des Gesellschaftsgläubigers tätig (wie BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 -, juris). 2. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt auch dann, wenn einem gesellschafts-rechtlichen Haftungsanspruch eine Steuerforderung (hier: Gewerbesteuer) zugrunde liegt, der Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 AO nicht in Betracht. An die Stelle der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch die Behörde mittels Haftungsbescheids tritt dann die Erhebung der Leistungsklage durch den hierzu durch § 93 InsO legitimierten Insolvenzverwalter. 3. Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Prozesszinsen hinsichtlich des die Steuerschuld betreffenden Teils des Haftungsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein Anspruch auf Verzugszinsen und auf Prozesszinsen hinsichtlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten besteht nicht.
1. § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines (früheren) Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter des Gesellschaftsgläubigers tätig (wie BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 -, juris). 2. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt auch dann, wenn einem gesellschafts-rechtlichen Haftungsanspruch eine Steuerforderung (hier: Gewerbesteuer) zugrunde liegt, der Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 AO nicht in Betracht. An die Stelle der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch die Behörde mittels Haftungsbescheids tritt dann die Erhebung der Leistungsklage durch den hierzu durch § 93 InsO legitimierten Insolvenzverwalter. 3. Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Prozesszinsen hinsichtlich des die Steuerschuld betreffenden Teils des Haftungsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein Anspruch auf Verzugszinsen und auf Prozesszinsen hinsichtlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten besteht nicht.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.05.2015 – 3 B 96/14
- BFH, Urt. v. 11.12.2013 – XI R 42/11
1. Wechselt ein Kindergeldberechtigter seinen Arbeitgeber, geht infolgedessen die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes von der Familienkasse auf einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber über und zahlt neben diesem auch die Familienkasse das von ihr festgesetzte Kindergeld aus, ist die Familienkasse zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des von ihr gezahlten Kindergeldes befugt. 2. In diesen Fällen beginnt die Zahlungsverjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufhebung wirksam geworden ist.
- BFH, Beschl. v. 07.05.2013 – VII B 199/12
1. NV: Die Frist für die Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs beginnt mit der Zahlung des zu erstattenden Betrages, wenn sich der Erstattungsanspruch auf eine rechtsgrundlose Zahlung, etwa auf einen nichtigen Steuerbescheid, bezieht. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO ist insoweit nicht einschlägig . 2. NV: Dem Steuerpflichtigen ist es zumutbar, für den Fall der Nichtigkeit eines Steuerbescheides vorsorglich seinen Anspruch z.B. durch Zahlungsaufforderung geltend zu machen und dadurch den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen .
- BFH, Urt. v. 22.05.2012 – VII R 46/11
- BFH, Urt. v. 22.05.2012 – VII R 47/11
Werden von einem Unternehmer geleistete Umsatzsteuervorauszahlungen unter Aufhebung der gegen ihn ergangenen Jahressteuerbescheide auf das Steuerkonto einer angeblich bestehenden GbR, deren Gesellschafter er sei, umgebucht, später jedoch unter erneutem Erlass gegen ihn gerichteter Umsatzsteuerbescheide wieder zurückgebucht, so steht einem vom Unternehmer nach Aufhebung dieser Umsatzsteuerbescheide wegen Festsetzungsverjährung geltend gemachten Erstattungsanspruch Zahlungsverjährung nicht entgegen.
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