§ 230 – Hemmung der Verjährung
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 20.03.2025 – III R 19/23ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.IIIR19.23.0
Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über den verbliebenen Teil des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des § 6 Abs. 2 FGO steht in dieser Situation einer Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen.
- BFH, Urt. v. 23.08.2022 – VII R 46/20ECLI:DE:BFH:2022:U.230822.VIIR46.20.0
Die Verjährung eines Anspruchs kann nur dann nach § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt worden ist und noch läuft. Daher unterbricht eine Pfändung, die vor Beginn der Verjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen worden ist, die Verjährung nicht.
- 1. § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines (früheren) Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter des Gesellschaftsgläubigers tätig (wie BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 -, juris). 2. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt auch dann, wenn einem gesellschafts-rechtlichen Haftungsanspruch eine Steuerforderung (hier: Gewerbesteuer) zugrunde liegt, der Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 AO nicht in Betracht. An die Stelle der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch die Behörde mittels Haftungsbescheids tritt dann die Erhebung der Leistungsklage durch den hierzu durch § 93 InsO legitimierten Insolvenzverwalter. 3. Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Prozesszinsen hinsichtlich des die Steuerschuld betreffenden Teils des Haftungsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein Anspruch auf Verzugszinsen und auf Prozesszinsen hinsichtlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten besteht nicht.
1. § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines (früheren) Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter des Gesellschaftsgläubigers tätig (wie BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 -, juris). 2. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt auch dann, wenn einem gesellschafts-rechtlichen Haftungsanspruch eine Steuerforderung (hier: Gewerbesteuer) zugrunde liegt, der Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 AO nicht in Betracht. An die Stelle der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch die Behörde mittels Haftungsbescheids tritt dann die Erhebung der Leistungsklage durch den hierzu durch § 93 InsO legitimierten Insolvenzverwalter. 3. Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Prozesszinsen hinsichtlich des die Steuerschuld betreffenden Teils des Haftungsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein Anspruch auf Verzugszinsen und auf Prozesszinsen hinsichtlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten besteht nicht.
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