§ 256 – Einwendungen gegen die Vollstreckung
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 15.05.2018 – VII R 14/17ECLI:DE:BFH:2018:U.150518.VIIR14.17.0
1. NV: Eine unbillige Härte i.S. der § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO ergibt sich nicht durch ein behauptetes Ausspähungsrisiko, auch wenn der Steuerpflichtige ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt . 2. NV: Das Merkmal der unbilligen Härte ist ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff (Fortführung der BFH-Rechtsprechung, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) . 3. NV: Wenn weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit vorliegt, kann aus anderen Gründen eine unbillige Härte gegeben sein .
- BFH, Beschl. v. 13.04.2016 – X E 5/16
1. NV: Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Ordnung verschiedener Streitgegenstände (Anfechtung von Haftungsbescheiden und Leistungsgeboten) eine Verfahrenstrennung vorgenommen wird (Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Leistungsgebote unzulässig; im Übrigen Revisionszulassung). Bei der teilweisen Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach einer Zulassung als Revisionsverfahren und einer teilweisen Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde wird das Verfahren aufgespalten (BGH-Beschluss vom 25. November 2015 II ZR 384/13, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 189, unter II.) . 2. NV: Mit rein kostenrechtlichen Einwänden gegen die richterliche Ermessensausübung bei Vornahme einer Verfahrenstrennung nach § 73 Abs. 1 S. 2 FGO kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden .
- BFH, Beschl. v. 12.06.2013 – VII B 211/12
NV: Eine wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren gegen einen Haftungsbescheid erhobene Verfassungsbeschwerde kann im Vollstreckungsverfahren nicht vorgreiflich sein, wenn der Kläger den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hatte (§ 90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Das ist der Fall, wenn der vorgegebene Rechtsbehelf -- die Nichtzulassungsbeschwerde-- als unzulässig verworfen wurde.
- BFH, Beschl. v. 27.06.2012 – VII B 57/11
1. NV: Da auch die von den Beteiligten gestellten Anträge zum Tatbestand gehörten, ist eine unterlassene Protokollierung mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO zu verfolgen . 2. NV: Die Rüge, der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sei falsch, weil das FG einen in der mündlichen Verhandlung nach § 69 Abs. 2 FGO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zu Protokoll genommen habe, kann nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgebracht werden . 3. NV: Ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Aktenlage nicht gestellt und eine diesbezügliche Tatbestandsberichtigung nicht beantragt worden, kann die Nichtbescheidung des vermeintlich gestellten Antrags keinen Verfahrensmangel wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen .
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